Verwaltung und Repräsentation. Freisinger Fernbesitz zwischen Bischofsherrschaft, Königen und Kaisern, den Herzögen von Österreich und der böhmischen Krone.

Autor(en)
Adelheid Krah
Abstrakt

Mittelalterliche Amts- und Kopialbücher fristen in der Forschung ein karges Dasein. Sie werden meist nur dann benützt, wenn sich zu einer Urkunde kein Original erhalten hat. Geprüft auf die Zuverlässigkeit der kopiert überlieferten Texte, haftet ihnen eine vielleicht zunächst auch berechtigte Skepsis an, nämlich die Frage nach der Authentizität des Inhalts. Auch ein Vidimus, also eine spätere Zweitausfertigung einer Urkunde, welches meist als Einzeldokument ausgestellt wurde, könnte eine Fälschung sein; wenn aber offenbar ganze Urkundenkompendien kopiert wurden, oder von einem vorhandenen, repräsentativen Kopialbuch eine Kurzfassung – zu welchem
Zweck auch immer – erstellt wurde, ist Vorsicht geboten. Warum eigentlich?
Ein Beweisstück ist eben ein Stück, ein im Streitfall vorzulegendes Dokument, und kein mündlicher Hinweis auf einen eventuell vorhandenen Eintrag in einem Buch. Oder doch? Hier verknüpfen sich zwei Vorstellung von Rechtssicherheit: Zum einen ist es der vorzulegende Vertrag im Geschäftsgang oder dessen Zweitschrift oder eine Notiz darüber auf einem Zettel, welche von einer Kanzlei und einem Amtsträger autorisiert wurden, zum anderen wird im kirchlich-klerikalen Bereich gern auf das Buch als Autorität verwiesen, weshalb Sammlungen von Rechtsvorschriften, Dekreten, Konstitutionen u. ä. angefertigt und für Entscheidungen herangezogen wurden oder
auch von Urkunden und Formeln.

Organisation(en)
Institut für Geschichte, Institut für Österreichische Geschichtsforschung
Journal
Beiträge zur altbayerischen Kirchengeschichte
Band
60
Seiten
33-144
ISSN
0341-8456
Publikationsdatum
10-2020
Peer-reviewed
Ja
ÖFOS 2012
601012 Mittelalterliche Geschichte, 601011 Kodikologie, 601016 Österreichische Geschichte, 601005 Europäische Geschichte
Schlagwörter
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